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6. Oktober 2026 Abonnieren

Haushaltssperre nach Bundesland: Rechtsgrundlagen in allen 13 Flächenländern

Wer sperrt, wann der Rat zu unterrichten ist, wer aufheben darf: die maßgeblichen Normen zur haushaltswirtschaftlichen Sperre in allen Flächenländern.

Redaktion  ·  2026-10-06  ·  9 Minuten Lesezeit

Ein Instrument, dreizehn Regelungen

Die haushaltswirtschaftliche Sperre gibt es in jedem Flächenland. Bei den Details unterscheiden sich die Länder aber deutlich. In Nordrhein-Westfalen sperrt die Kämmerin oder der Kämmerer, in Hessen der Gemeindevorstand als Kollegialorgan, in Sachsen der Fachbedienstete für das Finanzwesen. Mal ist die Sperre eine Kann-Vorschrift, mal eine Pflicht. Mal steht sie in der Gemeindeordnung, mal nur in der Haushaltsverordnung. Wer eine Sperre verfügt oder vor dem Rat vertreten muss, sollte deshalb die eigene Landesnorm genau kennen.

Warum das Thema gerade drängt, zeigen unser Überblick zur Haushaltssperre 2026 und die Fälle, in denen Städte schon jetzt für 2027 warnen. Dieser Beitrag ordnet die Rechtsgrundlagen. Alle Normen wurden am 06.10.2026 in den Landesrechtsportalen geprüft. Der Text gibt den Wortlaut wieder und ersetzt keine Rechtsberatung.


Die Übersicht

Haushaltswirtschaftliche Sperre in den Flächenländern (Stand 06.10.2026)
LandNormWer sperrtUnterrichtung RatQuelle
Baden-Württemberg§ 29 GemHVOOrgan nicht benannt; Pflicht („aufzuschieben“)keine sperrspezifische Pflicht; § 28 Abs. 2 bei wesentlicher Verschlechterung[4]
Bayern§ 28 KommHV-DoppikOrgan nicht benannt; Pflicht („zu sperren“)unverzüglich, § 27 Abs. 2 Nr. 1[3]
Brandenburg§ 73 BbgKVerfKämmerin/Kämmerer (Pflicht); auch Gemeindevertretung und Hauptausschussunverzüglich bekannt zu geben[5]
Hessen§ 107 HGOGemeindevorstand (Einwilligungsvorbehalt)keine sperrspezifische Pflicht; § 28 Abs. 2 GemHVO bei Verschlechterung[6][7]
Mecklenburg-Vorpommern§ 51 KV M-VBürgermeisterin/Bürgermeister (Pflicht)unverzüglich, auch bei Freigabe und Aufhebung[8]
Niedersachsen§ 32 KomHKVOHauptverwaltungsbeamtin/-beamter (Kann)Vertretung wird über Sperre und Aufhebung unterrichtet[9]
Nordrhein-Westfalen§ 25 Abs. 2 KomHVO NRWKämmerin/Kämmerer (Kann); Rat nach § 81 Abs. 4 GOunverzüglich, § 25 Abs. 1 Nr. 3[1][2]
Rheinland-Pfalz§ 101 GemOBürgermeister (Kann)unverzüglich, § 21 Abs. 2 Nr. 1 GemHVO[10][11]
Saarland§ 23 Abs. 2 KommHVOBürgermeisterin/Bürgermeister (Kann)unverzüglich, § 23 Abs. 3[12]
Sachsen§ 30 SächsKomHVOFachbediensteter für das Finanzwesen (Pflicht)unverzüglich, § 29 Nr. 3[13]
Sachsen-Anhalt§ 27 KomHVOHauptverwaltungsbeamter (Einwilligungsvorbehalt)keine sperrspezifische Pflicht; § 26 Abs. 2 bei Verschlechterung[14]
Schleswig-Holstein§ 29 GemHVOBürgermeisterin/Bürgermeister (Einwilligungsvorbehalt)in § 29 nicht geregelt[15]
Thüringen§ 22 ThürGemHV-Doppik / § 28 ThürGemHVDoppik: Bürgermeister (Pflicht); kameral: laut Geschäftsordnungunverzüglich, § 23 Abs. 2 Nr. 1 bzw. § 29 Nr. 1[16][17]

Die Länder im Einzelnen

Baden-Württemberg. § 29 GemHVO verlangt, dass die Inanspruchnahme von Ansätzen „aufzuschieben“ ist, „soweit und solange“ die Entwicklung es erfordert [4]. Ein zuständiges Organ nennt die Verordnung nicht. Die Berichtspflicht des § 28 knüpft an eine wesentliche Verschlechterung des Planergebnisses an, nicht an die Sperre selbst [4].

Bayern. Nach § 28 KommHV-Doppik ist die Inanspruchnahme von Ansätzen für Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen zu sperren, wenn die Entwicklung es erfordert [3]. Auch hier gibt es kein Ermessen beim Ob und kein benanntes Organ. Gemeinderat, Kreistag oder Bezirkstag sind nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 unverzüglich zu unterrichten, wenn eine Sperre verfügt worden ist [3]. Für kameral buchende Kommunen gibt es mit der KommHV-Kameralistik eine eigene Verordnung, die ihre Sperrregel ebenfalls in § 28 führt.

Brandenburg. Hier steht die Sperre im Gesetz selbst. Nach § 73 Abs. 1 BbgKVerf „hat“ die Kämmerin oder der Kämmerer zu sperren und entscheidet über Dauer und Umfang [5]. Die Sperre ist der Gemeindevertretung unverzüglich bekannt zu geben, die sie ganz oder teilweise aufheben kann. Nach Abs. 2 dürfen auch Gemeindevertretung und Hauptausschuss selbst sperren [5]. Die seit 2025 geltende Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung enthält keine eigene Sperrvorschrift.

Hessen. § 107 HGO lässt den Gemeindevorstand Verpflichtungen, Aufwendungen und Auszahlungen „von seiner Einwilligung abhängig machen“ [6]. Zuständig ist also das Kollegialorgan, nicht die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister allein. Die GemHVO verpflichtet in § 28 Abs. 2 zur unverzüglichen Unterrichtung bei wesentlicher Verschlechterung oder wenn Liquiditätskredite nicht bis zum Jahresende zurückgeführt werden können. Die Berichte gehen nach Abs. 3 zeitgleich an Aufsichtsbehörde und Landkreis [7].

Mecklenburg-Vorpommern. § 51 KV M-V ist die ausführlichste Regelung. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat „nach pflichtgemäßem Ermessen“ zu sperren. Die Leitung der Finanzverwaltung muss rechtzeitig beraten [8]. Die Gemeindevertretung ist über Sperre, Freigabe gesperrter Beträge und Aufhebung unverzüglich zu unterrichten. Im Einvernehmen mit der Gemeindevertretung kann eine Sperre sogar eine Nachtragshaushaltssatzung ersetzen. Sperrverfügung und Einvernehmensbeschluss sind dann der Rechtsaufsicht anzuzeigen [8].

Niedersachsen. Nach § 32 KomHKVO kann die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die Haushaltsermächtigungen ganz oder teilweise sperren, auch zur Erhaltung der Liquidität [9]. Eine Besonderheit: Die Sperre „darf nur nach einer Verbesserung der Entwicklung aufgehoben werden“. Die Vertretung wird über Sperre und Aufhebung unterrichtet [9].

Nordrhein-Westfalen. Zuständig ist nach § 25 Abs. 2 KomHVO NRW die Kämmerin oder der Kämmerer; die Vorschrift ist als Kann-Regel gefasst [1]. Der Rat ist nach Abs. 1 Nr. 3 unverzüglich zu unterrichten. Daneben kann der Rat nach § 81 Abs. 4 GO NRW selbst sperren und die Sperren von Kämmerer oder Bürgermeister aufheben [2].

Rheinland-Pfalz. § 101 GemO gibt die Sperrbefugnis dem Bürgermeister [10]. Nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 GemHVO ist der Gemeinderat unverzüglich zu unterrichten, wenn eine Sperre nach § 101 GemO ausgesprochen wurde [11].

Saarland. § 23 KommHVO bündelt Berichtspflicht und Sperre. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann sperren, wenn Erträge, Aufwendungen „oder die Einhaltung der Liquidität“ es erfordern. Der Gemeinderat ist unverzüglich zu unterrichten [12].

Sachsen. Nach § 30 SächsKomHVO ist die Inanspruchnahme „durch den Fachbediensteten für das Finanzwesen zu sperren“ [13]. Die Sperre ist hier also Pflicht und liegt fachlich bei der Kämmerei. Der Gemeinderat kann sie aufheben und ist nach § 29 Nr. 3 unverzüglich zu unterrichten [13].

Sachsen-Anhalt. § 27 KomHVO erlaubt dem Hauptverwaltungsbeamten einen Einwilligungsvorbehalt. Das gilt ausdrücklich auch dann, wenn der Haushalt nicht ausgeglichen aufgestellt wurde [14]. Eine Unterrichtungspflicht speziell zur Sperre enthält die Verordnung nicht. § 26 Abs. 2 verlangt sie bei wesentlicher Verschlechterung [14].

Schleswig-Holstein. Die seit 01.01.2026 geltende Fassung des § 29 GemHVO enthält eine Pflichtsperre. Kann die pauschale Kürzung nach § 26 Abs. 1 Satz 3 „offensichtlich nicht erbracht werden“, hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister „unverzüglich eine umfassende haushaltswirtschaftliche Sperre zu erlassen“ [15]. Beschließt die Gemeindevertretung eine Nachtragssatzung, gilt die Sperre mit deren Inkrafttreten als aufgehoben, wenn die Vertretung nichts anderes beschließt [15].

Thüringen. Für doppisch buchende Gemeinden hat der Bürgermeister nach § 22 ThürGemHV-Doppik zu sperren. Der Gemeinderat kann selbst sperren und Sperren aufheben [16]. Für kameral buchende Gemeinden ist nach § 28 ThürGemHV zu sperren. Die Zuständigkeit regelt dort die Geschäftsordnung [17]. In beiden Fällen ist der Gemeinderat unverzüglich zu unterrichten [16][17].

Stadtstaaten. Berlin und Hamburg haben keine eigenständige kommunale Haushaltsebene. Dort gilt das Haushaltsrecht des Landes. Im Land Bremen führt die Stadt Bremerhaven einen eigenen kommunalen Haushalt; ihre Regeln deckt dieser Vergleich nicht ab.


Gemeinsamkeiten und Unterschiede

Gemeinsam ist allen Normen der Auslöser: Die Entwicklung von Erträgen, Aufwendungen oder Zahlungen muss die Sperre erfordern. In Niedersachsen, im Saarland und in Schleswig-Holstein kommt ausdrücklich die Liquidität hinzu, ebenso bei der Ratssperre in Nordrhein-Westfalen und Thüringen (Doppik) [2][9][12][15][16]. Gesperrt wird überall die Inanspruchnahme von Ansätzen oder Ermächtigungen, einschließlich der Verpflichtungsermächtigungen.

Die Unterschiede liegen in drei Punkten:

Bezug zur vorläufigen Haushaltsführung. Die Sperre setzt einen geltenden Haushalt voraus. Ist die Haushaltssatzung zu Jahresbeginn noch nicht bekannt gemacht, gilt ohnehin das engere Regime der vorläufigen Haushaltsführung. In Nordrhein-Westfalen dürfen dann nach § 82 Abs. 1 GO NRW nur rechtlich verpflichtende oder unaufschiebbare Aufwendungen entstehen [2]. Für Gemeinden, die ein Haushaltssicherungskonzept aufstellen müssen, gelten nach § 82 Abs. 3 und 4 GO NRW bis zur Genehmigung des Konzepts weitere Beschränkungen, etwa bei der Besetzung von Stellen [2]. Wie ein Haushaltssicherungskonzept in der Praxis trägt, beschreibt unser Beitrag zum Haushaltssicherungskonzept in der Praxis.

Bezug zur Nachtragssatzung. Zwei Länder verknüpfen Sperre und Nachtrag ausdrücklich: Mecklenburg-Vorpommern lässt die Sperre im Einvernehmen mit der Vertretung an die Stelle der Nachtragssatzung treten [8], Schleswig-Holstein lässt sie mit dem Nachtrag enden [15].


Typische Fehler

  1. Falsches Organ. In Hessen sperrt nicht die Bürgermeisterin allein, sondern der Gemeindevorstand [6]. In Nordrhein-Westfalen und Brandenburg weist die Haushaltsnorm die Sperre ausdrücklich der Kämmerin oder dem Kämmerer zu [1][5].
  2. Unterrichtung vergessen oder verspätet. In acht Ländern verlangt die Norm ausdrücklich, den Rat unverzüglich über die Sperre selbst zu unterrichten; in Niedersachsen ist die Unterrichtung ohne Frist vorgeschrieben [9]. Wer erst im nächsten Quartalsbericht informiert, erfüllt das nicht.
  3. Zu frühe Aufhebung. In Niedersachsen darf eine Sperre erst nach einer Verbesserung der Entwicklung aufgehoben werden [9]. Eine Aufhebung nur aus politischem Druck deckt der Wortlaut nicht.
  4. Sperre statt Nachtrag. Die Sperre ersetzt eine Nachtragssatzung grundsätzlich nicht. Nur Mecklenburg-Vorpommern sieht das ausdrücklich vor und knüpft es an das Einvernehmen der Vertretung und eine Anzeige an die Rechtsaufsicht [8].
  5. Pflicht übersehen. Wo die Norm eine Pflicht formuliert, etwa in Bayern, Sachsen oder in Schleswig-Holstein bei verfehlter pauschaler Kürzung, ist das Abwarten selbst ein Risiko [3][13][15].

Was eine Sperre für Zuschüsse und bereits erlassene Bescheide bedeutet, behandeln wir gesondert in unserem Beitrag für Vereine und freie Träger.


Was Kämmereien jetzt tun sollten

Die folgenden Punkte sind redaktionelle Empfehlungen, abgeleitet aus dem Wortlaut der Normen.

  1. Zuständigkeit vorab klären. Vor der ersten Verfügung prüfen, wer nach Landesrecht sperrt. Wo die Norm schweigt (Baden-Württemberg, Bayern, Thüringen kameral), sollte die Zuständigkeit durch Dienstanweisung oder Geschäftsordnung festgelegt sein.
  2. Sperrverfügung schriftlich und begründet. Die Verfügung sollte die Norm nennen und den Auslöser mit Zahlen belegen (Erträge, Aufwendungen, Liquidität). Außerdem gehören Umfang, betroffene Teilhaushalte und Beginn hinein.
  3. Ausnahmen definieren. Festlegen, welche Ausgaben ohne Einzelfreigabe weiterlaufen, etwa rechtlich verpflichtende Leistungen und laufende Verträge. Freigabewege und Wertgrenzen gehören ebenfalls in die Verfügung.
  4. Rat noch am selben Tag informieren. Die Unterrichtung als festen Schritt der Verfügung behandeln, nicht als Nachgang. In Mecklenburg-Vorpommern gilt das auch für jede Freigabe gesperrter Beträge [8].
  5. Freigaben dokumentieren. Jede Einzelfreigabe mit Datum, Betrag, Begründung und Entscheider erfassen. Das ist die Grundlage für Berichte an Rat und Aufsicht und für eine spätere Prüfung.
  6. Aufhebungskriterium festlegen. Vorab bestimmen, bei welcher Kennzahl die Sperre endet. In Niedersachsen ist eine nachweisbare Verbesserung ohnehin Voraussetzung [9].
  7. Nachtrag mitdenken. Parallel prüfen, ob die Lage eine Nachtragssatzung erfordert, und das Verhältnis beider Instrumente nach Landesrecht klären, besonders in Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein [8][15].

Quellen

  1. Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (KomHVO NRW), § 25 – recht.nrw.de – Fassung gültig ab 01.01.2026, abgerufen 06.10.2026
  2. Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), §§ 81, 82 – recht.nrw.de – Fassung gültig ab 01.11.2025, abgerufen 06.10.2026
  3. Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik (KommHV-Doppik), §§ 27, 28 – gesetze.legal (amtliche Quelle: gesetze-bayern.de) – abgerufen 06.10.2026
  4. Gemeindehaushaltsverordnung Baden-Württemberg (GemHVO), §§ 28, 29 – Landesrecht BW – Fassung vom 11.12.2009, abgerufen 06.10.2026
  5. Brandenburgische Kommunalverfassung (BbgKVerf), § 73 – BRAVORS Brandenburg – zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2025, abgerufen 06.10.2026
  6. Hessische Gemeindeordnung (HGO), § 107 – Bürgerservice Hessenrecht – Fassung vom 16.12.2011, abgerufen 06.10.2026
  7. Gemeindehaushaltsverordnung Hessen (GemHVO), § 28 – Bürgerservice Hessenrecht – Fassung vom 30.07.2021, abgerufen 06.10.2026
  8. Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), § 51 – Landesrecht M-V – Bekanntmachung vom 16.05.2024, abgerufen 06.10.2026
  9. Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung Niedersachsen (KomHKVO), § 32 – NI-VORIS – Fassung ab 01.01.2017, abgerufen 06.10.2026
  10. Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO), § 101 – Landesrecht Rheinland-Pfalz – Fassung vom 02.03.2006, abgerufen 06.10.2026
  11. Gemeindehaushaltsverordnung Rheinland-Pfalz (GemHVO), § 21 – Landesrecht Rheinland-Pfalz – Fassung vom 07.02.2023, abgerufen 06.10.2026
  12. Kommunalhaushaltsverordnung Saarland (KommHVO), § 23 – Bürgerservice Saarland – Fassung vom 10.10.2006, abgerufen 06.10.2026
  13. Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung (SächsKomHVO), §§ 29, 30 – REVOSax Sachsen – Fassung gültig ab 12.04.2022, abgerufen 06.10.2026
  14. Kommunalhaushaltsverordnung Sachsen-Anhalt (KomHVO), §§ 26, 27 – Landesrecht Sachsen-Anhalt – Fassung vom 16.12.2015, abgerufen 06.10.2026
  15. Gemeindehaushaltsverordnung Schleswig-Holstein (GemHVO), § 29 – Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein – Fassung vom 03.11.2025, gültig ab 01.01.2026, abgerufen 06.10.2026
  16. Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (ThürGemHV-Doppik), §§ 22, 23 – Landesrecht Thüringen – Fassung vom 25.10.2014, abgerufen 06.10.2026
  17. Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung (ThürGemHV), §§ 28, 29 – Landesrecht Thüringen – Fassung vom 23.05.2019, abgerufen 06.10.2026
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